So verordnen Sie die „App auf Rezept“

Berlin, 18.05.2022

Seit Herbst 2020 können Ärzte*innen gesetzlich Krankenversicherten die „App auf Rezept“ verordnen. 33 Anwendungen (Stand 09. Mai 2022) sind aktuell im Verzeichnis des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet, fünf davon in der Kategorie „Hormone und Stoffwechsel“. Wie Sie diese den Patienten*innen verschreiben können, erfahren Sie hier.

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind Medizinprodukte niedriger Risikoklassen (I oder IIa).1 Das sind Apps, die Versicherte beispielsweise mit ihrem Smartphone oder Tablet nutzen, oder webbasierte Anwendungen, die über einen Internetbrowser auf einem PC laufen. DiGA sind extrabudgetär. Erstattet werden die Kosten für digitale Anwendungen, die vom BfArM geprüft wurden und im DiGA-Verzeichnis gelistet sind.2

Wie werden DiGA verordnet?

Die Verordnung erfolgt über das Arzneimittelrezept (Muster 16) und unter Angabe der zugeordneten Pharmazentralnummer (PZN).2 Letztere finden Sie in den „Informationen für Fachkreise“ im DiGA-Verzeichnis. Kann eine DiGA für unterschiedliche Indikationen mit je unterschiedlichen Inhalten angewendet werden, ist jeder Indikation eine eigene PZN zugeordnet. Die Verordnungsdauer wurde vom Hersteller bereits festgelegt und muss somit nicht separat angegeben werden. Auch die Angabe zum Zeitraum finden Sie im Verzeichnis. Wenn Sie es für medizinisch indiziert halten, können Sie die App auch nochmals verordnen. Derzeit sind keine DiGA-Höchstverordnungsmengen pro Versichertem*r festgelegt.2

Vom Rezept aufs Smartphone

Ist das Rezept ausgestellt, reicht der*die Patient*in diese bei der Krankenkasse ein und erhält einen Freischaltcode. Dieser wird in der App abgeben. Nun sollte die Anwendung nutzbar sein.

Weiterführende Informationen


Weitere Informationen zur Verordnung und Vergütung der ärztlichen Leistung finden Sie auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.


Quellen:
1. Bundesministerium für Gesundheit. www.bundesgesundheitsministerium.de (Stand 14.11.2021)
2. Kassenärztliche Bundesvereinigung. www.kbv.de (Stand 05.08.2021)

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